Rechtstracker.at

Art. 3 § 3

Fassungen
01.09.1987 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 § 301.09.198731.12.1995 BGBl. Nr. 396/1987 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 396/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 3, (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

  1. Litera a
    Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs und eines Anhängers,
  2. Litera b
    Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug,
  3. Litera c
    einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
    Messen,
    Anreißen,
    Feilen,
    Bohren,
    Gewindeschneiden von Hand.
  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von 1 Stunde, der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von 2 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera c, eine Dauer von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
  2. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,
    2. Litera b
      nachhaltige Funktionsfähigkeit,
    3. Litera c
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
    4. Litera d
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen,
    5. Litera e
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Meßgeräte, Kontrollgeräte

Gesetzesnummer

10006899

Dokumentnummer

NOR12075256

Alte Dokumentnummer

N51987194030