Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 902/1995Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 902 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 3Artikel 3, Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
Prüfarbeit
§ 3. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:Paragraph 3, (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeugs und eines Anhängers,
Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug,
einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand.
(3)Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von 1 Stunde, der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von 2 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. c eine Dauer von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen.Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera a, eine Dauer von 1 Stunde, der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera b, eine Dauer von 2 1/2 Stunden und der Arbeit gemäß Absatz eins, Litera c, eine Dauer von 3 1/2 Stunden zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach neun Arbeitsstunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,
nachhaltige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Meßgeräte, Kontrollgeräte
Dokumentnummer
NOR12075256
Alte Dokumentnummer
N51987194030